Satzung 2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der 2017 gegründete Verein führt den Namen: Löbtop e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung:

a) Punkt 5. die Förderung von Kunst und Kultur,

b) Punkt 22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;

c) Punkt 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei der Organisation und Durchführung von kulturellen und sozialen Projekten in Löbtau, das Zusammentragen, der Veröffentlichung und der Vernetzung von stadtteilrelevanten Informationen;

b) die Organisation, Planung, Bewerbung und Durchführung von Stadtteilfesten,

c) das Konzipieren, Bewerben und Durchführen nachbarschaftlicher Veranstaltungen und Kulturprojekte;

d) das Organisieren, Ausrichten und Moderieren von Bürgerwerkstätten;

e) den Austausch und die Kooperation mit Behörden sowie lokalen Initiativen, Vereinen, Parteien, Religionsgemeinschaften und Verbänden, um nachbarschaftliche Interessen und Projekte anzustoßen und zu verwirklichen;

f) das Einwerben von Spenden und Fördermitteln zu den vorgenannten Zwecken;

g) das Zusammentragen und Publizieren von lokalen Informationen, insbesondere auch zur Geschichte des Stadtteils;

h) die Trägerschaft und den Betrieb eines Stadtteilltreffs (Stadtteilladen);

i) die Schaffung und Förderung von Begegnungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils;

j) die umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Ziele des Vereins.

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§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geleistete Beiträge und/oder Spenden nicht zurück und auch keine sonstigen Anteile des Vereinsvermögens.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
(5) Für Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, haben Amtsträgerinnen und Amtsträger, Mitglieder und Beschäftigte des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins Ziele unterstützen (§ 2). Die Mitgliedschaft kann weder übertragen noch vererbt werden.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder nur diese haben Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden,
b) jugendliche Mitglieder, sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Mitglieder verpflichten sich, für deren finanzielle Pflichten zu haften,
c) Fördermitglieder, diese können auch juristische Personen sein.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes, in der Regel mit sofortiger Wirkung.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich oder in Textform Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschließungsbeschluss kann erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechtsbehelfs gerichtlich angefochten werden.
(7) Weitere Rechte der Mitglieder
a) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden. Sie wählen den Vorstand des Vereins. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
b) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben mit Ausnahme der Regelung in § 6 (1) der Satzung kein Stimm und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigter Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab 16. Lebensjahr steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtung zu.
c) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
d) Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
e) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Veranstaltungsstätten unter Beachtung der Hausordnungen sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein ist berechtigt, auf der Grundlage einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil dieser Satzung.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres zu zahlen. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug. Bei Kündigung erfolgt keine Rückerstattung überbezahlter Beträge.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Bestandsmitglieder müssen sich nicht nachträglich einer solchen Regelung unterwerfen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern auf deren Antrag hin rückständige und/oder künftige Beiträge sowie infolge eines Beitragsrückstands entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen aus sozialen Gründen ganz oder teilweise zu erlassen.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

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§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und soll einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört u.a.:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Bestellung der Kassenprüfer
c) die Festlegung der grundlegenden Richtlinien der Vereinsarbeit;
d) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes;
e) die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen;
f) Entscheidungen über Satzungsänderungen;
g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 der Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Verfahrensregeln wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Einladung erfolgt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn diese an die E-Mail-Adresse gesandt wurde, welche durch das Mitglied bekannt gegeben wurde.
Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder mit einer Frist von einer Woche begründet an den Vorstand gerichtet werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt er hat das Protokoll zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand vorzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Anfechtung der Beschlüsse ist nicht mehr möglich.

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§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand soll aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern bestehen von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Wenn ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt, die übrigen Vorstandsämter werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes durch dessen Mitglieder vergeben.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung eines jährlichen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
e) Abschluss von Verträgen
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(5) Bei Einberufung einer Vorstandssitzung soll der Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnet werden. Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist es erforderlich, dass alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich mit einer Abstimmung auf anderem Wege einv erstanden erklärt haben. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (etwa per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist zustimmen. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Näheres bestimmt wird.

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§ 9 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
(2) Damit obliegt den Kassenprüfern insbesondere die Prüfung
a) der Kasse,
b) der Kontostände der Vereinskonten,
c) der Einhaltung des Haushaltsplanes nach Höhe und Inhalt einzelner Ansätze,
d) der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege,
e) der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit, der Einnahmen und Ausgaben,
f) der Gewinn-und-Verlust-Rechnung, der Bilanz und des Inventars.
(3) Die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen sind den Kassenprüfern vorzulegen. Die Prüfung erfolgt stichprobenartig. Mit dem Ende der Kassenprüfung erstellen die Prüfer einen schriftlichen Prüfbericht, der das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands enthält.

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§ 10 Satzungsänderungen

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Abstimmung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.

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§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum. Erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, wird zudem die Bankverbindung des Mitglieds erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Der Datenschutz erfolgt auf Grundlage des Art.6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

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§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesende n stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Diakonischen Werk Stadtmission Dresden e.V. (VR 1367) zu, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der Diakonische Werk Stadtmission Dresden e.V. (VR 1367) zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existiert, fällt das Vermögen der Landeshauptstadt Dresden zu, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

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Diese Satzung ist gültig mit Eintrag in das Vereinsregister Dresden VR 9801 am 15.08.2022

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